Die nachfolgende Satzung wurde von der Verbandsvertretung am 23.4.2007 beschlossen. Sie ist mit der Genehmigung durch den Bischof von Aachen vom 9.7.2007 in Kraft getreten.
(1) Der in dieser Satzung beschriebene Kirchengemeindeverband ist Gemeindeverband gemäß §§ 22 ff des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924. Der Kirchengemeindeverband (künftig KGV genannt) ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er gibt sich den Namen Kirchengemeindeverband Aachen.
(2) Der KGV hat seinen Sitz in 52066 Aachen, Eupener Str. 142.
(3) Der Verband führt ein Siegel mit der Umschrift "Katholischer Kirchengemeindeverband Aachen".
(4) Zweck des KGV ist die Erledigung der übertragenen allgemeinen Verwaltungsarbeiten der angeschlossenen Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau und Liegenschaften.
(5) Der KGV kann weitere Aufgaben für die angeschlossenen Kirchengemeinden übernehmen.
(6) Die nach den staatskirchenrechtlichen Vorschriften den Kirchenvorständen der in diesem Verband verbundenen Kirchengemeinden zugewiesene Verantwortung in Bezug auf die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens der angeschlossenen Kirchengemeinden wird durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den KGV nicht berührt.
Für den KGV im Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924, Artikel 7 der gemäß § 21 dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsanweisung und die entspre-chenden diözesanrechtlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Angeschlossen sind die Kirchengemeinden, die in den Anordnungen des Bischofs von Aachen und den Genehmigungsurkunden der Staatsbehörde benannt sind.
(2) Beschließt eine bisher nicht beigetretene Kirchengemeinde den Beitritt zum KGV, so reicht sie den Beschluss über den KGV beim Bischöflichen Generalvikariat ein. Stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung werden die Vertreter der beitretenden Kirchengemeinden, wenn die Urkunden über die Anordnung des Bischofs und die Genehmigung der Staatsbehörde dem KGV zugehen. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung.
(3) Der KGV führt ein Verzeichnis der angeschlossenen Kirchengemeinden.
(4) Kirchengemeindeverbände auf der Ebene von Gemeinschaften von Gemeinden können nicht Mitglieder des KGV werden. Der KGV kann jedoch vertraglich die Erledigung von Verwaltungsarbeiten für Kirchengemeindeverbände auf der Ebene von Gemeinschaften von Gemeinden übernehmen.
(1) Eine Kirchengemeinde kann den KGV nur im Rahmen einer turnusgemäßen Neuwahl ihres Kirchenvorstandes verlassen. Der Austritt setzt voraus, dass sowohl der alte, als auch nach entsprechender Konstituierung der neue Kirchenvorstand dem Austritt zugestimmt haben. Der Austritt wird wirksam zum Ende des auf die Anordnung des Bischofs und die Zustimmung der Staatsbehörde folgenden Rechnungsjahres.
(2) Eine Kirchengemeinde scheidet aus dem KGV aus, wenn sie in eine nicht angeschlossene Kirchengemeinde inkorporiert wird oder mit einer oder mehreren anderen Kirchengemeinden fusioniert.
(3) Eine Kirchengemeinde kann ausgeschlossen werden, wenn sie sich trotz Abmahnung grob Verband schädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsausschuss.
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der satzungsgemäßen, stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung. In der Abstimmung über die Auflösung können die Vertreter einer Kirchengemeinde ihre Stimmen nur namentlich und gleichlautend abgeben.
(2) Die Verbandsversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Zusammenschluss mit einem anderen Kirchengemeindeverband beschließen.
(3) Die Beschlüsse über Auflösung und Zusammenschluss bedürfen der Genehmigung des Bischofs und der Zustimmung der Staatsbehörde.
(1) Der Vorsitzende des KGV wird vom Bischof aus dem Kreis der Pfarrer der dem Verband angeschlossenen Kirchengemeinden ernannt. Er ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses.
(2) Organe des KGV sind die Verbandsversammlung und der Verbandsausschuss.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten keine Entschädigung; im Einzelfall kann ihnen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen gewährt werden. Sie sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Kirchenvorstandsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses, die von einer Abstimmung einen persönlichen Vorteil haben, sind sowohl von der Beratung als auch von der Abstimmung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Vorteil dem Ehe-/Lebenspartner oder Personen zufällt, die mit dem Ausschussmitglied in grader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei wählbaren Mitgliedern der Kirchenvorstände der angeschlossenen Kirchengemeinden. Nach jeder turnusmäßigen Neuwahl des Kirchenvorstandes werden die wählbaren Vertreter durch ihren Kirchenvorstand neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Alle stellvertretenden Vorsitzenden der Kirchenvorstände der angeschlossenen Kirchengemeinden, die nicht bereits als stimmberechtigte Mitglieder an der Verbandsversammlung teilnehmen, können als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.
Ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes an der Teilnahme der Verbandsversammlung verhindert, ist die Aufgabe des Vorsitzenden mit Genehmigung des Bischöfliches Generalvikariat dauernd an einen geschäftsführenden Stellvertreter delegiert oder gibt es bei Vakanz oder nach § 517 (2) CIC keinen Kirchenvorstandsvorsitzenden, so tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Eine konkrete Verhinderung des Vorsitzenden hinsichtlich einer Kirchengemeinde ist auch dadurch gegeben, dass dieser nur für eine Kirchengemeinde stimmberechtigt an der Verbandsversammlung teilnehmen kann und er dieses Recht bereits für eine andere Gemeinde ausübt.
Ein vom Bischof nach den Bestimmungen des Vermögensverwaltungsgesetzes ersatzweise eingesetzter Vermögensverwalter einer angeschlossenen Kirchengemeinde ist persönliches, stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung. Vertritt er mehrere Kirchengemeinden als Vermögensverwalter hat er je Kirchengemeinde eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht für jede Kirchengemeinde verschieden ausüben. Er kann jedoch nicht gleichzeitig als Kirchenvorsteher einer angeschlossen Kirchengemeinde Mitglied der Verbandsversammlung sein.
(3) Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung aus seinem Kirchenvorstand aus, verliert es sein Mandat in der Verbandsversammlung. Die Kirchengemeinde kann dem KGV einen Nachfolger benennen.
(4) Die gegenseitigen Informationspflichten regelt eine Verfahrensordnung.
(1) Die Verbandsversammlung bestimmt im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung nach turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen die Zahl der wählbaren Mitglieder des Verbandsausschusses (sechs bis maximal zwölf) und wählt diese.
(2) Sie wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der von ihr gewählten Mitglieder des Verbandsausschusses.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über Satzungsänderungen.
(4) Sie beschließt ferner mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen, stimmberechtigten Mitglieder über die Übernahme weiterer Aufgaben für den KGV.
(5) Auf Empfehlung des Verbandsausschusses beschließt die Verbandsversammlung das Budget und stellt die Jahresrechnung fest; ferner bestellt sie aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Verbandsausschuss angehören.
(6) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Dienstleistungen kann die Verbandsversammlung in Absprache mit dem Bischöflichen Generalvikariat einen qualifizierten Abschlussprüfer bestellen.
(7) Die Verbandsversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht des Verbandsausschusses entgegen. Sie beschließt über die Entlastung desselben.
(8) Der Leiter des Verwaltungszentrums sowie gegebenenfalls die Leiter etwaiger weiterer Einrichtungen und ebenso ein bestellter Geschäftsführer des KGV erstatten der Verbandsversammlung auf Anforderung durch den Vorsitzenden ihren Tätigkeitsbericht.
(9) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des KGV zu unterrichten.
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Verbandsversammlung statt. Sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Verbandsgeschäfte erforderlich ist, beruft der Vorsitzende des Verbandes eine außerordentliche Verbandsversammlung ein. Darüber hinaus ist die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder das Bischöfliche Generalvikariat dies unter Benennung des Gegenstandes beantragen.
(2) Zu der Verbandsversammlung lädt der Vorsitzende die Mitglieder der Verbandversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes ein. Der Versammlungsort ist im Verbandsgebiet. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels.
(3) Gleichzeitig ist das Bischöfliche Generalvikariat durch Zusendung der Einladung zu unterrichten. Ebenso werden die Regionaldekane und die Kirchensteuerratsvertreter des Verbandsgebietes durch die Zusendung der Einladung unterrichtet.
(4) Die Verbandsversammlung tagt nicht öffentlich. Der Vorsitzende unterrichtet bei Bedarf die Öffentlichkeit über gefasste Beschlüsse.
(5) Der Vorsitzende des KGV leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Sind weder er noch einer seiner Stellvertreter anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer von den Kirchenvorständen der angeschlossenen Kirchengemeinden gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Versammlung gilt so lange als beschlussfähig, wie ihre Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorsitzende mit Frist von mindestens drei Wochen eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen mit dem Hinweis, daß die erneute Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Falle beschlussfähig ist.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gel-ten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, bei Wahlen entscheidet das Los.
(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen. Der Antrag auf geheime Abstimmung muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt sein.
(4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift in der Form eines Beschlussprotokolls zu fertigen. Diese ist am Ende der Sitzung zu verlesen und zu genehmigen. Bereits zu Sitzungsbeginn bestimmt die Versammlung zwei Mitglieder als Mitunterzeichner dieser Niederschrift. Diese und der Versammlungsleiter unterzeichnen die Niederschrift unter Beifügung des Verbandssiegels. Der Niederschrift ist eine Liste der anwesenden Mitglieder und der sonstigen Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verbandes und sechs bis zwölf weiteren, wählbaren Mitgliedern der Verbandsversammlung. Der Bischof kann neben dem Vorsitzenden einen weiteren Pfarrer einer angeschlossenen Kirchengemeinde zum Ausschussmitglied ernennen.
(2) Die von der Verbandsversammlung gewählten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden auch im Verbandsausschuss.
(3) Der Verbandsausschuss kann aus seinen Mitgliedern Fachausschüsse bilden; den Fachausschüssen können auch andere sachkundige Personen beratend angehören. Über die ständige Mitwirkung sachkundiger Personen beschließt der Verbandsausschuss.
(4) Der Verbandsausschuss und seine Fachausschüsse tagen nicht öffentlich.
Der Verbandsausschuss nimmt die laufenden Aufgaben gemäß § 26 des Vermögensverwaltungsgesetzes wahr, soweit sie nicht der Verbandsversammlung zugewiesen sind.
(1) Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses lädt der Vorsitzende die Ausschussmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auch per E-Mail oder Fax eingeladen werden. In diesen Fällen gilt für die Fristwahrung der Absendetag. Sitzungsort ist ein Ort im Verbandsgebiet. Im Einzelfall kann der Vorsitzende einen anderen Ort bestimmen.
(2) Mit der Einladung der Ausschußmitglieder ist das Bischöfliche Generalvikariat von der Einladung und der Tagesordnung zu unterrichten.
(3) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung auch in Beschlusssachen durch Mehrheitsbeschluss zu Sitzungsbeginn ergänzt werden.
(4) Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen, wenn er dies für zweckmäßig hält oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. Der Ausschuss kann die Teilnahme begrenzen. Vertreter des Bischöflichen Generalvikariates haben in jedem Fall das Recht auf Teilnahme und Gehör.
(5) Der Verbandsausschuss ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder oder das Bischöfliche Generalvikariat dies unter Benennung des Gegenstandes beantragen.
(1) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Ausschusssitzung gilt als beschlussfähig, solange nicht ihre Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt ist. Ist der Verbandsausschuss nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende unter Wahrung der Ladungsfrist eine erneute Ausschusssitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen mit dem Hinweis, dass die erneute Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder in jedem Falle beschlussfähig ist.
(3) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Vorsitzende die Entscheidung des Verbandsausschusses auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen. Dies gilt nicht für Wahlen. Der Beschluss kommt nur zustande, wenn kein Ausschussmitglied dem Verfahren widerspricht. Die Entscheidung und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift der nächsten Ausschusssitzung aufzunehmen.
(4) Über die Sitzungen des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und zwei weiteren Ausschussmitgliedern unter Beifügung des Verbandssiegels zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist eine Liste der Anwesenden beizufügen.
(1) Der Kirchengemeindeverband finanziert sich aus der Gesamtsumme der Beiträge der Kirchengemeinden, Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen. Alle Einnahmen fließen in die Verbandskasse.
(2) Der Finanzbedarf ergibt sich aus dem Budget des KGV, des Verwaltungszentrums und etwaiger anderer Einrichtungen. Die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung nachzuweisen.
(3) Im Rahmen der durch das Bischöfliche Generalvikariat genehmigten Budgets kann der Leiter des Verwaltungszentrums bzw. die Leiter etwaiger Einrichtungen oder ein Geschäftsführer in Absprache mit dem Verbandsausschuss über die Mittel verfügen. Näheres regelt eine Geschäftsanweisung, die vom Verbandsausschuss beschlossen wird.
(4) Für Aufwendungen außerhalb genehmigter Budgets muss der KGV die vorherige Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates einholen.
(5) Gemäß § 8 (5) beschließt die Verbandsversammlung das Budget und stellt die Jahresrechnung fest. Sie legt beides dem Bischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vor.
Der KGV kann mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle unterhalten. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorsitzende des KGV..
(1) Der KGV unterhält zur Erledigung seiner Aufgaben ein Verwaltungszentrum.
(2) Der Leiter des Verwaltungszentrums ist verantwortlich für die Erledigung der übertragenen allgemeinen Verwaltungsarbeiten der angeschlossenen Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände. Außerdem bereitet er die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt sie aus.
(3) Dienstvorgesetzter des Leiters des Verwaltungszentrums ist der Vorsitzende des KGV. Der Leiter des Verwaltungszentrums seinerseits ist Vorgesetzter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verwaltungszentrums.
(4) Der Leiter des Verwaltungszentrums hat den Vorsitzenden des KGV über alle wichtigen Angelegenheiten des Verwaltungszentrums zu unterrichten.
(1) Die Verbandsversammlung kann die Änderung der Satzung oder ihrer Teile mit Zweidrittelmehrheit ihrer satzungsgemäßen, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bischofs und der Zustimmung der Staatsbehörde.
Der KGV veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen.
(1) Die Satzung wurde in der Sitzung am 23. April 2007 von der Verbandsversammlung beschlossen.
(2) Sie tritt in Kraft mit der Bekanntgabe ihrer Genehmigung durch den Bischof und der Zustimmung der Staatsbehörde. Die bis dahin geltende, bisherige Satzung ist damit aufgehoben.